OLG München bestätigt mit Urteil vom 7.5.2015 die Unzulässigkeit der GEMA-Sperrtafeln und damit das Urteil der Vorinstanz.
Mit Urteil vom 25. Februar 2014 hat die Kammer für Handelssachen, Landgericht München I im Streit zwischen GEMA und You Tube entschieden, dass die Einblendung der Text-Tafeln mit dem Hinweis, dieses Video sei nicht verfügbar, weil es Musik enthalte, zu deren Nutzung die GEMA (Klägerin) keine Rechte eingeräumt habe, zu unterlassen sei. Die GEMA machte in dem Rechtsstreit u.a. die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche sowie hilfsweise äußerungsrechtliche Ansprüche aufgrund der Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts geltend.
Begründet wurde dieser Anspruch u.a. damit, dass YouTube mit der Einblendung den Eindruck erwecke, die Verwertungsgesellschaft sei nicht bereit, ihr diese Nutzungsrechte einzuräumen. 2007 vereinbarten die Parteien die Entrichtung einer Pauschale in einen „Interimsvertrag“, der bis März 2009 gültig war, er enthielt weder eine Mindestvergütung noch eine Vergütung pro Stream. In der Folgezeit konnte keine Einigung über einen sich daran anschließenden Vertrag erzielt werden.
Eine weitere Pauschalvergütung würde seitens der GEMA ausgeschlossen, es wurden individuelle Nutzungsvergütung nach Streamingverhalten angestrebt. Erforderlich hierzu wäre die Übermittlung der Nutzungsdaten.
2010 wurde YouTube in einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg (310 O 461/10) verurteilt, es zu unterlassen, Musiktitel aus dem Repertoire der GEMA öffentlich zugänglich zu machen, Folge hiervon waren die streitgegenständlichen Sperrtafeln.
Das Landgericht Hamburg entschied in diesem Rechtsstreit, dass YouTube bei Kenntnis der Verletzung durch die Nutzer der Plattform von Urheberrechten, die u.a. durch die Verwertungsgesellschaft GEMA wahrgenommen werden – als Störer verantwortlich dafür sei, solche Inhalte unverzüglich zu entfernen.
YouTube berief sich bei den sich an den Rechtsstreit anschließenden Vertragsverhandlungen darauf, dass sie als technischer Dienstanbieter nicht verpflichtet seien, Nutzungsrechte für die durch Nutzer hochgeladenen Inhalte, zu lizenzieren. Es bestehe zudem die Möglichkeit für Rechteinhaber Videos hochzuladen und dem Plattform-Anbieter kostenlos zur Verfügung zu stellen oder aber an dem Partnerprogramm teilzunehmen, durch welches sie an den Werbeeinnahmen partizipieren. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg bestätigte in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 1.07.2015 die vorinstanzliche Entscheidung (Az.: 5 U 87/12).
Nach Ansicht der Gema sind die im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Sperrtafeln eine systematische Markt-Kampagne gegen die Verwertungsgesellschaft. Ihr Ansehen sei insgesamt und in der Wertschätzung durch Rechteinhaber verringert worden, wie sich aus Artikeln und Blogs Dritter ergebe. Rechteinhaber seien zudem dadurch aufgefordert, ihre Rechte direkt an den Dienstanbieter zu übertragen.
Das Gericht sah gleich mehrere wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche für gegeben an. Die Tafeln seien irreführend, denn sie beinhalteten eine subjektive Einschätzung, die durch die Wiedergabe des knappen und unvollständigen Sachverhaltes entstünde.
Richtig sei hier zB. der Hinweis, dass Gema und YouTube sich bisher nicht über die Lizenzierung einigen konnten, womit deutlich werde, dass die Rechtslage noch unklar ist und dies nicht auf einem einseitigen Verhalten der Gema beruhe.
Ebenso gelangte das Gericht zu der Auffassung, dass die Tafeln unlauter seien, da eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt worden sei. Der Hinweis „Content Gema“ in Verbindung mi der Sperrung, sei schlichtweg falsch, der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer, wozu sich im Übrigen auch das mit der Sache befasste Handelsgericht zähle, da es über keine vertieften Urheberrechtskenntnisse verfüge, wisse nichts mit diesem Begriff anzufangen, zudem sei das Video eindeutig nicht von der Gema, sondern von dem Content-ID-Verfahren der Beklagten gesperrt worden.
Anm. Verfasser:
Die neuen Sperrtafeln enthalten nun den Hinweis, dass das Video in Deutschland nicht verfügbar sei, da es Musik enthalten könnte, über deren Verwendung mit der Gema noch keine Einigung erzielt werden konnte.